Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 zum Rechtsanspruch islamischer Dachverbände auf die Einführung von Religionsunterricht
Leitsätze: 1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt. 2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganis...
Format: | Print Article |
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Language: | German |
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Published: |
Schöningh
2005
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 2005, Volume: 174, Issue: 1, Pages: 221-238 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Germany, Bundesverwaltungsgericht
/ Islamic religious instruction
/ Jurisdiction
/ Geschichte 2005
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RelBib Classification: | BJ Islam SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Islam B Religious instruction B Spring |
Summary: | Leitsätze: 1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt. 2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein. 3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden. 4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen. 5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterricht aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des GG nicht gefährdet. Vgl.: DVBl. (2005), 1128-1136. |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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