Zur hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche
Der Verfasser beschäftigt sich mit der hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche. Nach allgemeiner Vermutung wurde angenommen, Justinian habe 535 allen westlichen Kirchen die hundertjährige Verjährung gewährt bzw. eine frühere entsprechende Begünstigung aller Kirchen aus dem Jahr 530...
Zusammenfassung: | Der Verfasser beschäftigt sich mit der hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche. Nach allgemeiner Vermutung wurde angenommen, Justinian habe 535 allen westlichen Kirchen die hundertjährige Verjährung gewährt bzw. eine frühere entsprechende Begünstigung aller Kirchen aus dem Jahr 530 bestätigt. Im Jahr 541 habe er dieses Privileg allen Kirchen wieder entzogen und durch eine vierzigjährige Verjährung ersetzt. Der vorliegende Beitrag behandelt zunächst die justinianische Gesetzgebung zur einhundertjährigen Verjährung, das heißt die Novelle von 535 sowie deren angebliche Aufhebung 541. Im Anschluss daran betrachtet der Verfasser die Aussagen der zeitgenössischen byzantinischen Rechtsliteratur zu dieser Frage. Anschließend untersucht er Belege für das Fortbestehen der hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche (das heißt im Westen) in Spätantike und frühem Mittelalter, woran sich eine Skizze zur hundertj"hrigen Verj"hrung in hochmittelalterlichen Sammlungen anschlieát. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist eine Variante in der handschriftlichen Überlieferung des 'Dictatum de consiliariis' des Antecessors Julian (zwischen 556-565) |
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ISSN: | 0323-4142 |
Enthält: | In: Savigny-Stiftung, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung
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