Zur hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche

Der Verfasser beschäftigt sich mit der hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche. Nach allgemeiner Vermutung wurde angenommen, Justinian habe 535 allen westlichen Kirchen die hundertjährige Verjährung gewährt bzw. eine frühere entsprechende Begünstigung aller Kirchen aus dem Jahr 530...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung
1. VerfasserIn: Kaiser, Wolfgang 1963- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: De Gruyter 1999
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung
normierte Schlagwort(-folgen):B Justinian, I., Byzantinisches Reich, Kaiser 482-565 / Byzantinisches Reich / Klage / Verjährung / Katholische Kirche / Privileg / Geschichte 535-591
B Justinian, I., Byzantinisches Reich, Kaiser 482-565 / Gregor, I., Papst 542-604 / Römisches Reich / Staat / Kirche
RelBib Classification:KAD Kirchengeschichte 500-900; Frühmittelalter
KDB Katholische Kirche
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
XA Recht
weitere Schlagwörter:B Verjährung
B Kirchengeschichte
B Kirchliche Rechtsgeschichte
B Geschichte
B Recht
B Justinian I. Byzantinisches Reich, Kaiser (482-565)
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Verfasser beschäftigt sich mit der hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche. Nach allgemeiner Vermutung wurde angenommen, Justinian habe 535 allen westlichen Kirchen die hundertjährige Verjährung gewährt bzw. eine frühere entsprechende Begünstigung aller Kirchen aus dem Jahr 530 bestätigt. Im Jahr 541 habe er dieses Privileg allen Kirchen wieder entzogen und durch eine vierzigjährige Verjährung ersetzt. Der vorliegende Beitrag behandelt zunächst die justinianische Gesetzgebung zur einhundertjährigen Verjährung, das heißt die Novelle von 535 sowie deren angebliche Aufhebung 541. Im Anschluss daran betrachtet der Verfasser die Aussagen der zeitgenössischen byzantinischen Rechtsliteratur zu dieser Frage. Anschließend untersucht er Belege für das Fortbestehen der hundertjährigen Verjährung zugunsten der römischen Kirche (das heißt im Westen) in Spätantike und frühem Mittelalter, woran sich eine Skizze zur hundertj"hrigen Verj"hrung in hochmittelalterlichen Sammlungen anschlieát. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist eine Variante in der handschriftlichen Überlieferung des 'Dictatum de consiliariis' des Antecessors Julian (zwischen 556-565)
ISSN:0323-4142
Enthält:In: Savigny-Stiftung, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung