"Mise aux normes" des édifices religieux
In seinem Beitrag untersucht der Autor die wichtigsten juristischen Fragen, welche bei der "Normenanpassung" religiöser Baudenkmäler entstehen. Unter Normenanpassung versteht man die Renovationen und Umwandlungen, die dazu dienen, ein Bauwerk den heutigen technischen Vorschriften anzupasse...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Schulthess
2007
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In: |
Bau und Umwandlung religiöser Gebäude
Year: 2007, Pages: 141-171 |
RelBib Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Monument preservation
B Building law B Change of use B Possessions B Church building |
Summary: | In seinem Beitrag untersucht der Autor die wichtigsten juristischen Fragen, welche bei der "Normenanpassung" religiöser Baudenkmäler entstehen. Unter Normenanpassung versteht man die Renovationen und Umwandlungen, die dazu dienen, ein Bauwerk den heutigen technischen Vorschriften anzupassen. Der Autor kommt zu folgenden Schlüssen: (1) Wenn das betroffene Gebäude keine Zweckänderung erfährt, genießt sein Eigentümer die "Garantie des wohl erworbenen Rechtes"; folglich kann er, um das Gebäude zu erhalten, dieses umbauen ohne es den heutigen Normen anpassen zu müssen. Diesem Vorrecht setzen allerdings die Anforderungen des Denkmalschutzes Grenzen; Die Behörden müssen gegebenenfalls die Interessen der Öffentlichkeit gegen die privaten (ökonomischen) des Eigentümers abwägen. (2) Wenn der Umbau des Gebäudes eine Nutzungsänderung bezweckt, kann sich der Eigentümer nicht auf das wohl erworbene Recht berufen und er muss sein Projekt den aktuellen technischen Normen anpassen. Die Denkmalschutzvorschriften kommen auch hier zum tragen, doch werden die Behörden dem Einzelfall angemessene Lösungen anstreben. (3) Zusätzlich zu den auf dem Privatrecht gründenden Hastungsverhältnissen ( Werkhaftung, Unternehmens- und Auftragshaftung) bietet das öffentliche Recht drei Möglichkeiten, in Bezug auf religiöse Baudenkmäler die Öffentlichkeit haftbar zu machen: bei Standortfehlplanung (z.B. Naturgefahren); bei unbegründet erteilter Baubewilligung (z.B. Nichteinhalten von technischen Sicherheitsvorschriften); generell bei mangelhafter Überwachung von alten Gebäuden, insbesondere wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Autor schliesst seinen Artikel mit einer Darlegung der Probleme, welche mit der Unterstellung der Projekte religiöser Bauten unter das Recht des öffentlichen Beschaffungswesen einhergehen. |
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ISBN: | 372555448X |
Contains: | Enthalten in: Bau und Umwandlung religiöser Gebäude
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