Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Verurteilung zu Schadensersatz nach Beschädigungen am Familiengrab eines Kriegsverbrechers, BVerfG 1 BvR 160/19

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2021

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2021
In: Kirche & Recht
Year: 2021, Volume: 27, Issue: 2, Pages: 298
RelBib Classification:XA Law
Further subjects:B Jurisdiction

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520 |a BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2021 
520 |a Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 
520 |a Unabhängig von der Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren, muss doch - jenseits der plakativen Meinungsäußerung - eine freie schöpferische Gestaltung vorliegen, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden. Das ist nicht der Fall, wenn sich Werke nicht als interpretationsoffen darstellen, sondern auf eine abgeschlossene Aussage reduzieren. Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Das durch Art. 14 GG geschützte (Sach)eigentum ist ebenfalls als Schranke der Kunstfreiheit mit ihr in praktischer Konkordanz in Einklang zu bringen. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG erstreckt sich die Reichweite der Kunstfreiheit auch auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung. Ein prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Kunstfreiheit lässt sich - wie auch umgekehrt ein prinzipieller Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Eigentum - aus der Verfassung nicht herleiten. Gerade wenn man den Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit fasst, und wenn man nicht nur den Werkbereich, sondern auch den Wirkbereich in den Schutz einbezieht, muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, diese auch verteidigen können und in ihnen auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. 
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