Schadensersatzhaftung der katholischen Kirche in Missbrauchsfällen

Der Beitrag befasst sich mit der Frage der analogen Anwendbarkeit von § 839 BGB iVm Art. 34 GG bei materiellen und immateriellen Schäden infolge von Missbrauchstaten durch kirchliche Amtsträger und Bedienstete, die diese im Rahmen ihrer kirchlichen Tätigkeit verübt haben. Er kommt zu dem Ergebnis, d...

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Main Author: Christian Gerecke; Christian Roßmüller (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2022
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2022, Issue: 27, Pages: 1911-1916
RelBib Classification:CG Christianity and Politics
XA Law
Further subjects:B Abuse
B Catholic church
B Co-responsibility
Description
Summary:Der Beitrag befasst sich mit der Frage der analogen Anwendbarkeit von § 839 BGB iVm Art. 34 GG bei materiellen und immateriellen Schäden infolge von Missbrauchstaten durch kirchliche Amtsträger und Bedienstete, die diese im Rahmen ihrer kirchlichen Tätigkeit verübt haben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die kirchliche Anstellungskörperschaft in diesen Fällen selbst haftet. Damit liegt nicht nur eine "institutionelle Mitverantwortung" vor, sondern die Bistümer müssen zivilrechtlich für die durch Missbrauchstaten hervorgerufenen Schäden einstehen. Die anderslautenden oder fehlenden Ausführungen in Gutachten und seitens der Kirche zeigen ein enormes Klarstellungsbedürfnis auf.
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift