"Kirchenasyl" und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Kirchenvortandes

Die Autoren setzen sich mit den einschlägigen Strafvorschriften im Falle der Gewährung von "Kirchenasyl" auseinander. Die Gewährung von "Kirchenasyl" durch Mitglieder der Kirchenvorstände ist dabei tatbestandlich als Beihilfe im Sinn von § 27 StGB zur Haupttat des betreffenden Au...

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Bibliographic Details
Published in:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Authors: Radtke, Andrea (Author) ; Radtke, Henning 1962- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 1997
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany / Asylum / Church / Church committee / Aid and abettance (Criminal law) / Punishability
RelBib Classification:KDD Protestant Church
SA Church law; state-church law
XA Law
Further subjects:B Church
B Protestant Church
B Asylum
B Church committee
B Kirchenasyl
B Criminal law
B Staat-Kirche-Verhältnis
Description
Summary:Die Autoren setzen sich mit den einschlägigen Strafvorschriften im Falle der Gewährung von "Kirchenasyl" auseinander. Die Gewährung von "Kirchenasyl" durch Mitglieder der Kirchenvorstände ist dabei tatbestandlich als Beihilfe im Sinn von § 27 StGB zur Haupttat des betreffenden Ausländers zu werten und kann nicht über den Gedanken der Sozialadäquanz eingeschränkt werden. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Kirchenvorstandsmitglieder Zuflucht gewährenden Gemeinde sich im Grundsatz auf einen übergesetzlichen, entschuldigenden Notstand berufen können, so dass ein bereits eingeleitetes Strafverfahren zwingend mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden muss. Da ein übergesetzlicher Notstand nur dann vorliegt, wenn dem ausgewiesenen Ausländer Lebens- und Leibesgefahren drohen, ist es unbedingt notwendig, dass eine Gemeinde zunächst verlässliche Informationen über die Gefahrenlage einholt, bevor sie einer Person Kirchenasyl gewährt
ISSN:0044-2690
Contains:In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht