Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2001 (4 BV 34/01) zur Geltung des staatlichen Arbeitsrechts bei Abwendung von der kirchlichen Arbeitsrechtsordnung
1. Lehnt eine Einrichtung entgegen dem Postulat des Art. 2 Abs. 2 GrO das geltende kirchliche - kollektive - Arbeitsrecht ab, ist unausweichliche Rechtsfolge, dass sie dem staatlichen - kollektiven - Arbeitsrecht unterliegt. 2. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass sic...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
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Veröffentlicht: |
Schöningh
2001
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 2001, Band: 170, Heft: 2, Seiten: 565-570 |
normierte Schlagwort(-folgen): | B
Kirchliche Einrichtung
/ Arbeitsrecht
/ Rechtsprechung
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RelBib Classification: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht SB Katholisches Kirchenrecht XA Recht |
weitere Schlagwörter: | B
Dritter Weg
B Kirchlicher Mitarbeiter B Kirchliches Dienstrecht B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung B Arbeitsrecht B Norm B Mitarbeitervertretung B Mitbestimmung |
Zusammenfassung: | 1. Lehnt eine Einrichtung entgegen dem Postulat des Art. 2 Abs. 2 GrO das geltende kirchliche - kollektive - Arbeitsrecht ab, ist unausweichliche Rechtsfolge, dass sie dem staatlichen - kollektiven - Arbeitsrecht unterliegt. 2. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass sich die arbeitsrechtlichen Beziehungen seiner Mitarbeiter zu ihm in einem rechtsfreien Raum bewegten, da weder kirchliches noch staatliches Arbeitsrecht Anwendung fände. 3. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche steht der Religionsgemeinschaft als solcher zu, nicht der einzelnen Einrichtung |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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