Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2001 (4 BV 34/01) zur Geltung des staatlichen Arbeitsrechts bei Abwendung von der kirchlichen Arbeitsrechtsordnung

1. Lehnt eine Einrichtung entgegen dem Postulat des Art. 2 Abs. 2 GrO das geltende kirchliche - kollektive - Arbeitsrecht ab, ist unausweichliche Rechtsfolge, dass sie dem staatlichen - kollektiven - Arbeitsrecht unterliegt. 2. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass sic...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Schöningh 2001
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 2001, Band: 170, Heft: 2, Seiten: 565-570
normierte Schlagwort(-folgen):B Kirchliche Einrichtung / Arbeitsrecht / Rechtsprechung
RelBib Classification:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
XA Recht
weitere Schlagwörter:B Dritter Weg
B Kirchlicher Mitarbeiter
B Kirchliches Dienstrecht
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Arbeitsrecht
B Norm
B Mitarbeitervertretung
B Mitbestimmung
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Lehnt eine Einrichtung entgegen dem Postulat des Art. 2 Abs. 2 GrO das geltende kirchliche - kollektive - Arbeitsrecht ab, ist unausweichliche Rechtsfolge, dass sie dem staatlichen - kollektiven - Arbeitsrecht unterliegt. 2. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass sich die arbeitsrechtlichen Beziehungen seiner Mitarbeiter zu ihm in einem rechtsfreien Raum bewegten, da weder kirchliches noch staatliches Arbeitsrecht Anwendung fände. 3. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche steht der Religionsgemeinschaft als solcher zu, nicht der einzelnen Einrichtung
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht