Auswirkungen des formalen Glaubenwechsels im Wege der Taufe auf die Flüchtlingseigenschaft, OVG NRW 6 A 2115/19.A

OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A

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Published in:Kirche & Recht
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2021
In: Kirche & Recht
RelBib Classification:XA Law
Further subjects:B Jurisdiction
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Summary:OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A
1. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. 2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt daher einen ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel voraus, weil nur dann davon auszugehen ist, dass der Konvertit auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen lebt und sich dadurch einer Verfolgung aussetzt, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichtet. 3. Es gibt weiterhin keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.
(Amtliche Leitsätze)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht