Kein Auskunftsanspruch nach PresseG bei kirchlicher Vermögensverwaltung, OVG NRW 15 A 3047/19

OVG NRW, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3047/19

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Published in:Kirche & Recht
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2021
In: Kirche & Recht
RelBib Classification:XA Law
Further subjects:B Jurisdiction
Description
Summary:OVG NRW, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3047/19
1. Im Lichte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform. 2. Religionsgemeinschaften üben keine öffentliche Gewalt i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG aus, soweit sie in dem Bereich ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig werden. 3. Zu diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich gehört auch die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Diese ist von der öffentlich-rechtlichen Erhebung der Kirchensteuer zu trennen. 4. Auch aus den Regelungen über die Vermögensverwaltung der Bistümer nach § 28 Abs. 1 i. V. m. § 15 bis 17 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens ergibt sich nicht, dass ein Bistum bei der Verwaltung seines Vermögens als staatliche Stelle handelt.
(Amtliche Leitsätze)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht