Dienstgemeinschaft

. Den Begriff D. verwendet man in kath. und prot. dt. Kirchen, um das Besondere des Miteinanders zu bez., das die in der Kirche beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden verbindet. Der Begriff will ausdrücken, daß dieses Miteinander am bibl. Maßstab ausgerichtet ist. Die D. gründet sich insbes. auf...

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Main Author: Tiling, P. v (Author)
Format: Electronic Dictionary entry/article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: 2015
In: Religion in Geschichte und Gegenwart online
Year: 2015
Online Access: Volltext (lizenzpflichtig)
Volltext (lizenzpflichtig)
Description
Summary:. Den Begriff D. verwendet man in kath. und prot. dt. Kirchen, um das Besondere des Miteinanders zu bez., das die in der Kirche beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden verbindet. Der Begriff will ausdrücken, daß dieses Miteinander am bibl. Maßstab ausgerichtet ist. Die D. gründet sich insbes. auf die gemeinsame Feier des Abendmahls (1Kor 10,17; Abendmahl: V., Interkommunion), Verschiedenheit und Einheit der Geistesgaben (z.B. 1Kor 12 f.), den Missionsbefehl (Mt 28,19 f.) und das Gemeindeideal der Apg. Ebenso knüpft der Begriff an die reformatorische Lehre vom Allg. Priestertum der Gläubigen an (s.a. Amt). – Daß die in der Kirche Arbeitenden in der Gemeinschaft des Dienstes stehen, bedeutet zunächst, daß sie alle, was auch immer ihre berufliche Aufgabe ist, dem Auftrag der Kirche verpflichtet sind, die bibl. Botschaft zu verkündigen. So wird es in Kirchenverfassungen und in den Präambeln zu einschlägigen kirchl. Rechtsnormen formuliert (z.B. in der Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation Niedersachsen: »Kirchl. Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit …«). – D. bedeutet eine bes. Loyalitätspflicht der einzelnen, die ihre Lebensführung mit umfaßt. Im Regelfall wird die Bereitschaft vorausgesetzt, sich mit der Kirche, der man dient, zu identifizieren, was ein Kritiküben im Einzelfall nicht ausschließt. In der Gemeinschaft des Dienstes sind ferner alle gleichen Ranges und gleicher Würde. D. fordert eigentlich die glaubensmäßige Bindung aller ihrer Glieder. Aber sie ist auch dort realisierbar, wo einzelne Mitarbeitende nicht Kirchenglieder sind, wenn diese im übrigen die Grundlagen der D. anerkennen (Jurina). D. bedeutet nicht Beeinträchtigung der Arbeitnehmerrechte, andererseits wird, wer sich als Glied einer D. weiß, aus freien Stücken mehr einbringen, als er arbeitsvertraglich schuldet. Gleichermaßen appelliert der Begriff D. an den kirchl. Anstellungsträger, seine Fürsorgepflicht bes. ernst zu nehmen. D. ist mit der arbeitsrechtlichen Tendenzbindung verwandt, geht aber über diese insofern hinaus, als sie nicht nur auf angepaßtes Verhalten, sondern auf überzeugungsmäßige Verbundenheit abzielt. Die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht haben den Begriff der D. zur Charakterisierung der kirchl. Arbeitsverhältnisse übernommen. – Der Gedanke der D. kommt zum Ausdruck in der eigenständigen kirchl. Arbeitsrechtsregelung, dem sog. Dritten Weg, in der betrieblichen Mitbestimmung, die im Unterschied zu Betriebsrat und Personalrat Mitarbeitervertretung heißt, und in der Ausgestaltung der individualarbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten (Arbeitsrecht: II.). – Auch Landeskirchen sehen sich miteinander in einer »Zeugnis- und D.« verbunden, so bes. deutlich im ehem. Bund der Ev. Kirchen in der DDR.
ISSN:2405-8262
Contains:Enthalten in: Religion in Geschichte und Gegenwart online
Persistent identifiers:DOI: 10.1163/2405-8262_rgg4_SIM_03685