Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 - zum Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers im Laienstand
Leitsätze: 1. Soweit seelsorgerische und nichtseelsorgerische Teile eines Gesprächs unterschieden werden, verstößt dies nicht gegen Verfassungsrecht. Die jeweilige Einordnung bestimmt sich nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Gewissensentscheidung des Geistlichen. Zur Seelsorge in diesem Si...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
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Veröffentlicht: |
Schöningh
2007
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 2007, Band: 176, Heft: 1, Seiten: 242-250 |
normierte Schlagwort(-folgen): | B
Deutschland, Bundesverfassungsgericht
/ Gefängnisseelsorge
/ Gemeindereferent
/ Zeugnisverweigerungsrecht
/ Strafverfahren
/ Prozessrecht
/ Rechtsprechung
/ Geschichte 2007
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RelBib Classification: | RB Kirchliches Amt; Gemeinde RG Seelsorge SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht SB Katholisches Kirchenrecht XA Recht |
weitere Schlagwörter: | B
Deutschland Bundesrepublik Bundesverfassungsgericht
B Seelsorger B Laienmitarbeiter B Deutschland B Arbeitsgericht B Zeugnisverweigerungsrecht B Rechtsprechung B Verfassungsrecht B Gefängnisseelsorge B Strafrecht |
Zusammenfassung: | Leitsätze: 1. Soweit seelsorgerische und nichtseelsorgerische Teile eines Gesprächs unterschieden werden, verstößt dies nicht gegen Verfassungsrecht. Die jeweilige Einordnung bestimmt sich nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Gewissensentscheidung des Geistlichen. Zur Seelsorge in diesem Sinne gehört aber nicht der Austausch über das Recherchieren von Versicherungsadressen. 2. In der katholischen Kirche beschränkt sich die Verschwiegenheitspflicht des Seelsorgers auf die Beichte und das seelsorgerische Gespräch. |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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