Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 - zum Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers im Laienstand

Leitsätze: 1. Soweit seelsorgerische und nichtseelsorgerische Teile eines Gesprächs unterschieden werden, verstößt dies nicht gegen Verfassungsrecht. Die jeweilige Einordnung bestimmt sich nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Gewissensentscheidung des Geistlichen. Zur Seelsorge in diesem Si...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Schöningh 2007
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 2007, Band: 176, Heft: 1, Seiten: 242-250
normierte Schlagwort(-folgen):B Deutschland, Bundesverfassungsgericht / Gefängnisseelsorge / Gemeindereferent / Zeugnisverweigerungsrecht / Strafverfahren / Prozessrecht / Rechtsprechung / Geschichte 2007
RelBib Classification:RB Kirchliches Amt; Gemeinde
RG Seelsorge
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
XA Recht
weitere Schlagwörter:B Deutschland Bundesrepublik Bundesverfassungsgericht
B Seelsorger
B Laienmitarbeiter
B Deutschland
B Arbeitsgericht
B Zeugnisverweigerungsrecht
B Rechtsprechung
B Verfassungsrecht
B Gefängnisseelsorge
B Strafrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. Soweit seelsorgerische und nichtseelsorgerische Teile eines Gesprächs unterschieden werden, verstößt dies nicht gegen Verfassungsrecht. Die jeweilige Einordnung bestimmt sich nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Gewissensentscheidung des Geistlichen. Zur Seelsorge in diesem Sinne gehört aber nicht der Austausch über das Recherchieren von Versicherungsadressen. 2. In der katholischen Kirche beschränkt sich die Verschwiegenheitspflicht des Seelsorgers auf die Beichte und das seelsorgerische Gespräch.
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht